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VfB Berlin-Friedrichshain 1911 e.V.

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Satzung des VfB Berlin-Friedrichshain 1911 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins


1) Der am 6. Mai 1994 neu gegründete Verein (hervorgegangenen aus
der Fusion VfB Berlin und VfB Friedrichshain) führt ab dem 1. Juli 1994 den Namen
Verein für Ballspiele Berlin-Friedrichshain 1911 e.V.
Der Verein hat den Sitz in Berlin Friedrichshain, Kochhannstr. 34, 10249 Berlin, Geschäftsstelle. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 16 993 Nz eingetragen.
2) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden Fußball, Volleyball, Turnen,
Judo und Kegeln des Landesverbandes Berlin, deren Sportarten im Verein
betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2) Die Organe des Vereins (§10) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen (Ausnahmen siehe Satzungsbestimmung) aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

5) Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:

a) Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes in sämtlichen Arten der Leibesübung für alle

Altersklassen und Geschlechter.
b) Durchführung von Wettkämpfen und Wettspielen, Schauveranstaltungen (Aikido), Turn– und

Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Wettspielen.
c) Teilnahme an in– und ausländischen Turn– und Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und

Wettspielen.

§ 3 Gliederung des Vereins

Für jede im Verein betriebene Sportart in der jeweiligen Abteilung wird eine eigene, in der Haushaltführung selbständige Abteilung gegründet. Ein Vereinsbeschluss darüber hat vorzuliegen. Die Abteilungen unterstehen jedoch der Aufsicht des Vereins bzw. des Vorstandes. Die Bildung einer neuen Abteilung muss durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.      

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein  besteht aus:
1) den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet

haben.
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr

vollendet haben.
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2) und den jugendlichen Mitglieder ab 6 Jahren bis zur Vollendung 18. Lebensjahres.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder die jeweilige Abteilung, wo er Mitglied werden will, ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

3) Bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte des Vereins.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlichen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2) Der Austritt erfolgt grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Vorstand oder der jeweiligen Abteilung, per Einschreiben oder persönlicher Abgabe. Eine Frist von 3 Monaten ist ein zuhalten. er wird mit Ablauf von 3 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezemberwirksam.  Siehe Beitragsordnung Der Austritt erfolgt nur dann, wenn die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden und der  Sportler eventuell erhaltene Sportbekleidung an den Verein zurückgegeben hat. Die Bearbeitungszeit für den  Austritt dauert 14 Tage.

3) Ein Mitglied kann, wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten trotz ordentlicher

Mahnung, wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhafter

Handlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es den Beschluss der zuständigen

Abteilung an den Vorstand. Nach Tagung des Vorstandes ergeht die Zustimmung oder Ablehnung.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief innerhalb 14 Tagen zu erstellen. Gegen

den Bescheid kann das Mitglied ebenfalls innerhalb von 14 Tagen bei der Beschwerdekommission,

Beschwerde einlegen.


§ 7 Rechte der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sportarten, die im Verein betrieben werden teilzunehmen,

sofern es der Übungsbetrieb erlaubt und die damit verbundenen Verpflichtungen übernommen

werden.

2) Volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder besitzen volles Stimmrecht und passives

Wahlrecht für Vereinsämter. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt

werden, die bereits ein Jahr den Verein angehören.

3) Jugendliche (im Sinne der Satzung) besitzen nur für die Wahl der Jugendabteilung, Jugendwart

und Jugendvertreter ein Stimmrecht.

4) Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besitzen kein Stimmrecht.



§ 8 Beiträge, Umlagen

1) Der Beitrag ist Bringschuld und halbjährlich im Vorausbargeldlos auf das Konto des Vereins (jeweilige Abteilung) zu entrichten. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung für jede Abteilung fest. Zusätzlicher Abteilungsbetrag kann von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

2) Der Beitrag kann Quartalsweise oder auch halbjährlich eingezahlt werden. Einzahlbar auf das Konto des VfB bzw. in Bar bei der Geschäftsstelle.

3) Beitragssäumige Mitglieder kann der Vorstand für die Zeit des Verzuges von ihren satzungsmäßigen Rechten ausschließen.

4) Beitragsfrei sind:
a) der Vorsitzende des Vereins
b) Ehrenmitglieder des Vereins
c) sowie Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes

5) Die Festsetzung einer Umlage und deren Höhe bedarf einer Zweidrittelmehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung.

§ 9 Anerkennung für besondere Leistungen im Verein

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, eine Anerkennung aussprechen:
- durch die Verleihung der Vereinsverdienstnadel mit
Ehrenurkunde
- durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ein-
schließlich Ehrenurkunde.
Die Verleihung zu beiden Punkten hat bei einer offiziellen Veranstaltung des Vereins zu erfolgen.
Bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Zwei-Drittelmehrheit erforderlich.

§ 10 Organe des Vereins

1) Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2) Organe der Abteilung sind:
a) die Abteilungsversammlung, die außerordentliche Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Entlastung des alten Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und der Fälligkeit.
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderung
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6, letzter Absatz
j)  Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 9
k) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen
l) Auflösung des Vereins.

2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im II. Quartal

durchgeführt werden. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vorher an alle Mitglieder zu

ergehen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit

entsprechenden schriftlicher Tagesordnung einzuberufen wenn es

a) der Vorstand beschießt oder
b) v.H. der Erwachsenen Mitglieder beantragen.

4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist– und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung sind zwei Wochen vorher schriftlich der Mitgliederversammlung vorzulegen und müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung verlesen werden.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungsleitern

7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm– und Wahlrecht.
2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3) Gewählte werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem Hauptkassenwart

2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) der Hautkassenwart des VfB

4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

5) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

6) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.




§ 14 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein
Dürfen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-
Viertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins soweit Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigen, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.05. 1994 von der Mitgliederversammlung des Vereins für Ballspiele Berlin-Friedrichshain 1911 e.V. beschlossen worden.
Berlin, den 6. September 1994


Änderungen 1

Laut Schreiben vom Amtsgericht Charlottenburg, vom 25.10.1994 in der  Vereinsregistersache VfB sind folgende Änderungen in der bereits eingereichten Satzung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen:

In § 5 b wurde der Klammerzusatz (Beitrittserklärung) gestrichen, da laut § 5 Abs. 2 ein Antrag zu stellen ist.

In § 6 letzter Satz wird das Wort „Vorstand“ in  „Mitgliederversammlung“ geändert.

Änderungen wurden auf der Mitgliedervollversammlung am 20.10. 1995 einstimmig beschlossen.
Siehe Protokoll vom 20.10.1995 und Anwesenheitslisten.

Änderungen 2

Laut Schreiben vom Finanzamt I Berlin, vom 28.08. 1996 entspricht die Satzung nicht der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5, Abs. 1, Nr. 9 KStG.

In der einberufenen Mitgliedervollversammlung am 13.09. 1996 wurde folgende Satzungsänderung vorgenommen und einstimmig von den Mitgliedern bestätigt:
1) Anpassung an die neue Mustersatzung 1996 vom Landessportbund Berlin.
2) Aus § 2 Abs. 6 ist der Satz - Die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Abteilungs– und Vereinsfeiern sowie die „ Herausgabe einer Vereinszeitung mit Unterstützung von Sponsoren“ zu streichen, da sie keine taugliche Maßnahmen zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks sind. Siehe Protokoll vom 16.09. 1996 sowie Anwesenheitslisten. 

Änderungen 3

Laut Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom 23.01.2001 wurde folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 6 Absatz 3
Erlöschen der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann, wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten trotz ordentlicher Mahnung, wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des  Vereins oder wegen unehrenhafter Handlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es den Beschluss der zuständigen Abteilung an den Vorstand. Nach Tagung des Vorstandes ergeht die Zustimmung oder Ablehnung. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief innerhalb 14 Tagen zu erstellen. Gegen den Bescheid kann das Mitglied ebenfalls innerhalb von 14 Tagen bei der Beschwerdekommission, Beschwerdeeinlagen Grund:
Wahrung der Handlungsfähigkeit des Vereins.

§ 8 Beiträge, Umlagen

2) Der Beitrag kann Quartalsweise oder auch halbjährlich eingezahlt werden. Einzahlbar auf das Konto des VfB
bzw. in  Bar bei der Geschäftsstelle.
Grund:
die finanzielle Situation der Mitglieder im Verein wird berücksichtigt.



§ 18 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem Hauptkassenwart


Berlin , den 04.02.2010

 
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